RATGEBER · STAND 16.10.2026
Sanitär-Notdienst und Mietwohnung: wer zahlt? (2026)
Läuft Wasser aus oder funktioniert das WC nicht mehr, fehlt die Zeit zum Vergleichen. Zwei Fragen schützen dich trotzdem: Was kostet es verbindlich, und wer ist in diesem Fall der Auftraggeber? In einer Mietwohnung bist du nicht immer der Auftraggeber.
Notdienst: Preis klären, bevor jemand anfängt
Bei Notdiensten geben viele Firmen vor, ein regionaler Anbieter zu sein, arbeiten aber bundesweit und nutzen nur örtliche Vorwahlen. Das schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nennt weitere Hinweise auf unseriöse Anbieter: ein fehlendes Impressum, viele identische Seiten einer Firma mit wechselnden Ortsangaben oder verweigerte Angaben zu Namen und Anschrift der Firma.
Frag deshalb am Telefon nach Firmenname, Anschrift und Preis, bevor jemand losfährt. Die Verbraucherzentralen empfehlen einen verbindlichen Komplettpreis für alle Arbeiten, der Anfahrtskosten und eventuelle Zuschläge einschließt. Lass dir diesen Preis schriftlich bestätigen, zum Beispiel per Nachricht oder E-Mail.
Die Rechnung musst du nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht sofort begleichen. Auf Barzahlung darf der Betrieb nur bestehen, wenn das vorher vereinbart wurde. Prüfe die Rechnung in Ruhe gegen den vereinbarten Preis.
Das Widerrufsrecht hilft dir im Notfall nur begrenzt. Hast du den Betrieb ausdrücklich gerufen, damit er dringende Reparaturarbeiten ausführt, besteht dafür kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 BGB). Für weitere Leistungen, die du beim Besuch nicht ausdrücklich verlangt hast, gilt dieser Ausschluss nicht. Bestelle deshalb nur, was nötig ist. Diese Punkte gehst du am Telefon und vor Ort durch:
- Firmenname, Anschrift und Preis erfragen
- Komplettpreis mit Anfahrt und Zuschlägen schriftlich bestätigen lassen
- Nur die besprochenen Arbeiten ausführen lassen
- Rechnung mit Firmenname und Anschrift verlangen
Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg (Stand der Seite 21.02.2025), Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mit der Polizei Baden-Württemberg (Stand der Seite 04.02.2026), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 27.08.2024), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Mietwohnung: Wer zahlt die Reparatur?
Der Vermieter muss die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch, zum Beispiel normaler Verschleiß, hast du nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Einen Mangel an Leitung, Hahn oder WC meldest du deshalb zuerst dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Sie beauftragen in der Regel den Betrieb.
Zeigt sich ein Mangel, musst du ihn dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB). Schreib ihm per E-Mail oder Brief, nenne Datum und Ort des Schadens und hänge ein Foto an. Beauftragst du selbst einen Betrieb, kommt ein Kostenersatz nach § 536a Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Ob dein Fall dazu zählt, klärst du im Zweifel vorab mit einer Mieterberatung.
Dein Mietvertrag kann Regeln zu Reparaturkosten enthalten. Wie weit solche Klauseln wirksam sind, beurteilt dieser Ratgeber nicht, weil dafür kein geprüfter Beleg vorliegt. Zahle eine Forderung des Vermieters für eine Reparatur nicht ungeprüft. Verlange die Rechnung des Betriebs und lass die Klausel von einer Mieterberatung oder Verbraucherzentrale prüfen. So sicherst du dich ab:
- Mangel sofort schriftlich melden, Datum notieren
- Fotos vom Schaden machen
- Rechnung und Zahlungsbeleg aufbewahren, falls du selbst beauftragen musstest
- Forderungen des Vermieters nur gegen Rechnung und nach Prüfung zahlen
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
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