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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Sanitärauftrag: Angebot, Rechnung, Steuer (2026)

Beim Sanitärauftrag entscheiden oft die Papiere: Was vorher schriftlich feststeht, lässt sich hinterher leichter belegen. Die Reihenfolge lautet Kostenvoranschlag, Festpreis, Abnahme, Rechnung, Steuer. Konkrete Preise für Hahn, WC oder Bad nennt dieser Ratgeber nicht, weil dafür kein geprüfter Beleg vorliegt.

Kostenvoranschlag und Festpreis

Ein Kostenvoranschlag kostet nur dann etwas, wenn ihr das vorher ausdrücklich vereinbart habt. So sehen es die Verbraucherzentralen für Handwerker und Kundendienste. Verbindlich ist er nicht: Der Endpreis kann höher ausfallen. Willst du Sicherheit, vereinbare einen Festpreis. Der darf nicht überschritten werden.

Zeichnet sich ab, dass ein Kostenvoranschlag (im Gesetz: Kostenanschlag) wesentlich überschritten wird, muss der Betrieb dich unverzüglich informieren (§ 649 BGB). Die Verbraucherzentralen nennen als Grenze für wesentlich eine Steigerung um mehr als 15 bis 20 Prozent gegenüber den veranschlagten Kosten. Antworte dann schriftlich und lass dir die Mehrkosten begründen, bevor die Arbeit weitergeht.

Diese Fragen sollten im schriftlichen Angebot beantwortet sein:

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 10.12.2025), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Abnahme, Zahlung und Mängel

Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 BGB). Die Abnahme ist also der Zeitpunkt, an dem du die Arbeit prüfst und der Betrieb sein Geld verlangen kann. Geh das Ergebnis gemeinsam durch: Alles, was neu ist, sollte vor deinen Augen funktionieren.

Fällt dir ein Mangel auf, lass ihn ins Abnahmeprotokoll schreiben und halte fest, dass du dir die Mängelrechte vorbehältst. Das ist wichtig, weil dir die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bei einem bekannten Mangel nur zustehen, wenn du sie bei der Abnahme vorbehältst.

Zeigt sich ein Mangel erst später, fordere den Betrieb schriftlich zur Beseitigung auf und setze eine Frist. Die Verbraucherzentralen halten ein bis zwei Wochen im Regelfall für angemessen. Bei einem Mangel darfst du nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Zahlung zurückhalten. In der Regel ist das das Doppelte der Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Mängelansprüche verjähren bei Reparaturen und Arbeiten an einer Sache nach zwei Jahren, bei Arbeiten an einem Bauwerk nach fünf Jahren. Welche Frist für deinen Auftrag gilt, hängt vom Einzelfall ab. Notiere das Datum der Abnahme und frag im Zweifel eine Verbraucherzentrale.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)

Rechnung und Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Die Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gehören die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten dazu. Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten erkennen lassen, am besten als eigene Zeile.

Barzahlungen, Baranzahlungen und bare Teilzahlungen erkennt das Bundesfinanzministerium nicht an. Zahle deshalb unbar und hebe Rechnung und Überweisungsbeleg auf.

Geplant: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026) soll die Ermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Das Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bisher ist das ein Entwurf: Der geltende Gesetzestext nennt Stand 16. Oktober 2026 weiterhin 20 Prozent und 1.200 Euro.

Eine Abrede, bar und ohne Rechnung zu zahlen, schadet dir zweifach. Nach Angaben des Zolls sind Werkverträge, denen auch nur teilweise eine Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, insgesamt nichtig, und der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche geltend machen. Ohne Rechnung und unbare Zahlung entfällt außerdem die Steuerermäßigung. Weitere Voraussetzungen klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026), Zoll (Bundesfinanzverwaltung)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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